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Erste Hilfe im Betrieb

Ersthelfer im Betrieb: Wie viele sind Pflicht nach DGUV Vorschrift 1?

Ein Ersthelfer ab zwei Anwesenden, ab mehr als 20 dann 5 oder 10 Prozent: So berechnen Sie die Pflichtzahl nach DGUV Vorschrift 1, mit Blick auf Schichten und Urlaub.

Von simutrain Notfallseminare Inh. Daniel Kittner4. November 2026 · 5 Min. Lesezeit
Beschäftigte üben im Schulungsraum ihres Betriebs Erste Hilfe unter Anleitung eines Ausbilders
Jemand stürzt im Lager, eine Kollegin bekommt im Büro plötzlich keine Luft mehr. In solchen Momenten kommt es auf die ersten Minuten an und darauf, dass jemand im Haus weiß, was zu tun ist. Wie viele ausgebildete Ersthelfer ein Betrieb dafür vorhalten muss, regelt die DGUV Vorschrift 1 recht klar.

Die Grundregel: So viele Ersthelfer sind Pflicht

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legt in § 26 fest, wie viele Ersthelfer mindestens zur Verfügung stehen müssen. Entscheidend ist die Zahl der anwesenden Versicherten, also der Menschen, die tatsächlich gleichzeitig im Betrieb arbeiten.
  • 2 bis 20 anwesende Versicherte: mindestens ein Ersthelfer.
  • Mehr als 20 anwesende Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent der Anwesenden.
  • Mehr als 20 anwesende Versicherte in sonstigen Betrieben, etwa Handwerk, Produktion oder Lager: 10 Prozent der Anwesenden.
  • Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe.
Das sind Mindestwerte. Im Einvernehmen mit Ihrem Unfallversicherungsträger kann von dieser Zahl abgewichen werden, wenn Organisation und Gefährdung im Betrieb das rechtfertigen. Darauf sollten Sie sich aber nicht ohne Rücksprache verlassen.

Rechenbeispiele aus dem Alltag

Am einfachsten wird die Regel mit ein paar konkreten Zahlen:
  • Steuerbüro mit 8 Beschäftigten: mindestens ein Ersthelfer.
  • Versicherungsagentur mit 60 Anwesenden: 5 Prozent von 60 ergibt 3 Ersthelfer.
  • Metallbaubetrieb mit 60 Anwesenden: 10 Prozent von 60 ergibt 6 Ersthelfer.
  • Einzelhandel mit 30 Anwesenden: 5 Prozent ergeben 1,5. Hier runden Sie sinnvollerweise auf 2 auf.
Ergibt die Rechnung einen Bruchteil, ist Aufrunden die sichere Wahl. Eine halbe Person kann niemandem helfen.

Anwesend heißt anwesend: Schichten, Urlaub und Standorte

In der Praxis scheitert die Planung selten an der Rechnung, sondern am Dienstplan. Die Pflichtzahl muss in jeder Situation erfüllt sein, nicht nur auf dem Papier.
  • Schichtbetrieb: Rechnen Sie für jede Schicht einzeln. Auch die Nachtschicht mit wenigen Beschäftigten braucht ihren Ersthelfer.
  • Urlaub und Krankheit: Planen Sie einen Puffer ein. Wer genau die Mindestzahl ausbildet, unterschreitet sie im Sommer fast zwangsläufig.
  • Mehrere Gebäude oder Standorte: Ein Ersthelfer im Hauptgebäude nützt wenig, wenn die Werkstatt auf der anderen Straßenseite liegt. Verteilen Sie die Ersthelfer so, dass sie schnell vor Ort sein können.
  • Außendienst und Homeoffice: Wer nicht im Betrieb ist, zählt für diese Zeit nicht zu den Anwesenden, kann dort aber auch nicht helfen.

Ausbildung, Fortbildung und Kosten

Als Ersthelfer gilt in der Regel, wer bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle ausgebildet wurde. Auch Personen mit einer rettungs- oder sanitätsdienstlichen Ausbildung oder einem abgeschlossenen Gesundheitsberuf können eingesetzt werden. Die Grundausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten und dauert in der Regel einen Tag. Damit die Qualifikation gültig bleibt, ist in der Regel alle zwei Jahre eine Fortbildung nötig, ebenfalls mit 9 Unterrichtseinheiten.
Für die vorgeschriebene Zahl an Ersthelfern übernehmen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in der Regel die Lehrgangsgebühren, wenn der Kurs bei einer ermächtigten Stelle stattfindet. Die Freistellung während der Arbeitszeit trägt der Betrieb. Ob Ihr Träger auch Ersthelfer über die Mindestzahl hinaus bezuschusst, erfahren Sie direkt bei ihm.

Mehr als eine Zahl: Was zur Ersten Hilfe im Betrieb gehört

Ausgebildete Menschen sind der Kern, aber nicht das Ganze. Die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ fasst gut zusammen, was dazugehört:
  • Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge und gut erreichbar. Die ASR A4.3 beschreibt, welche Verbandkästen je nach Betriebsart und Größe nötig sind.
  • Aushang mit den Namen der Ersthelfer, dem Standort des Materials und dem Hinweis auf den Notruf 112.
  • Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung, zum Beispiel im Verbandbuch.
  • Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz: Sie zeigt, ob besondere Risiken mehr Ersthelfer oder zusätzliche Ausstattung erfordern. Ab bestimmten Betriebsgrößen schreibt die DGUV Vorschrift 1 außerdem Betriebssanitäter vor.
Ein Defibrillator ist für die meisten Betriebe nicht vorgeschrieben, wird aber häufig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als sinnvolle Ergänzung empfohlen. Wichtig ist dann, dass die Beschäftigten wissen, wo er hängt und wie er benutzt wird.

Häufige Fragen

Zählen Teilzeitkräfte und Auszubildende mit?

Ja. Maßgeblich ist, wie viele Versicherte gleichzeitig im Betrieb anwesend sind, nicht wie viele Verträge es gibt. Auszubildende, Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen also mit, sofern sie zur selben Zeit vor Ort arbeiten. Wer im Homeoffice oder Außendienst arbeitet, ist in dieser Zeit nicht anwesend und zählt für diese Schicht nicht mit.

Darf die Chefin oder der Chef selbst Ersthelfer sein?

Ja. Auch Inhaberinnen und Inhaber oder Führungskräfte können die Ausbildung machen und als Ersthelfer benannt werden. Gerade in kleinen Betrieben ist das oft sinnvoll. Bedenken Sie aber, dass Führungskräfte häufig unterwegs sind. Wenn die einzige ausgebildete Person regelmäßig fehlt, ist eine zweite Ersthelferin oder ein zweiter Ersthelfer die verlässlichere Lösung.

Was gilt, wenn die Fortbildung überfällig ist?

Dann erfüllt die Person die Voraussetzungen als Ersthelfer formal nicht mehr, und Ihre Pflichtzahl kann rechnerisch unterschritten sein. Melden Sie die Fortbildung zeitnah an. Liegt die letzte Schulung schon deutlich länger zurück, fragen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nach, ob die Fortbildung genügt oder eine neue Grundausbildung nötig ist.
Wenn Sie Ihre Ersthelfer aus- oder fortbilden möchten, auf Wunsch auch inhouse in Ihrem Betrieb und mit direkter Abrechnung über die Berufsgenossenschaft, finden Sie bei simutrain Notfallseminare in Melle die passenden Erste-Hilfe-Kurse für Betriebe.